Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Stand: 01.01.2024
Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 74 SGB XIV →
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